BFH vom 28.01.1982
V S 13/81
Normen:
AO § 75 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 394
BStBl II 1982, 490

BFH - 28.01.1982 (V S 13/81) - DRsp Nr. 1997/15272

BFH, vom 28.01.1982 - Aktenzeichen V S 13/81

DRsp Nr. 1997/15272

»Die Haftung des Betriebsübernehmers für Steuerschulden des Betriebsveräußerers nach § 75 Abs. 1 AO 1977 erfaßt - ebenso wie nach § 116 RAO - auch die Umsatzsteuerschuld, die durch den mit der Unternehmensveräußerung bewirkten Umsatz entstanden ist.«

Normenkette:

AO § 75 ;

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, hat zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH) betreffend die Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids (§ 75 Abs. 1 der Abgabenordnung -AO 1977-) über 72.098,10 DM die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Dem Aussetzungsverfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin schloß am 1. März 1979 mit der X-KG einen Kaufvertrag über den Erwerb von drei Einzelhandelsfilialen -unstreitig gesondert geführte Betriebe i.S. von § 75 Abs. 1 AO 1977- ab. In dem Kaufvertrag war vereinbart, daß die Geschäfte am 1. August 1979 übergeben und mit der Übergabe die Nutzungen und Lasten auf die Klägerin übergehen sollten. Die Betriebsveräußerung wurde vereinbarungsgemäß am 1. August 1979 durchgeführt.

Im August 1979 wies das zuständige Amtsgericht einen Antrag der X-KG auf Eröffnung des Konkursverfahrens ab.