BFH vom 28.02.1980
V R 90/75
Normen:
UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, 4;
Fundstellen:
BFHE 130, 430
BStBl II 1980, 535

BFH - 28.02.1980 (V R 90/75) - DRsp Nr. 1997/14571

BFH, vom 28.02.1980 - Aktenzeichen V R 90/75

DRsp Nr. 1997/14571

»Stellt ein Unternehmer, der sich zur Durchführung bestimmter Baumaßnahmen unter Verwendung selbstbeschaffter Hauptstoffe verpflichtet hat, die Arbeiten vorzeitig und endgültig ein, kann das bis dahin errichtete halbfertige Werk Gegenstand einer anderweitigen, hinter der ursprünglichen Vereinbarung zurückbleibenden Leistung sein.«

Normenkette:

UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, 4;

I. Der Kläger betreibt ein Unternehmen für Installation, Heizungs- und Lüftungsbau. Am 7. April 1967 schloß er mit der Wohnungsbaugesellschaft A. einen Vertrag über die Lieferung und Montage der Be- und Entwässerungsanlagen für ein Bauvorhaben der Gesellschaft in E. Der Vertrag sah bei einem Pauschalpreis von 312.700 DM Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt vor. Demgemäß vereinnahmte der Kläger Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 263.194,44 DM. Die Arbeiten konnten auf Grund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Gesellschaft nicht vollendet werden; sie wurde ohne Eröffnung eines Konkursverfahrens liquidiert. In der Umsatzsteuererklärung für 1969 gab der Kläger die vereinnahmten Abschlagszahlungen nicht an.