I. Der Kläger betreibt ein Unternehmen für Installation, Heizungs- und Lüftungsbau. Am 7. April 1967 schloß er mit der Wohnungsbaugesellschaft A. einen Vertrag über die Lieferung und Montage der Be- und Entwässerungsanlagen für ein Bauvorhaben der Gesellschaft in E. Der Vertrag sah bei einem Pauschalpreis von 312.700 DM Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt vor. Demgemäß vereinnahmte der Kläger Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 263.194,44 DM. Die Arbeiten konnten auf Grund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Gesellschaft nicht vollendet werden; sie wurde ohne Eröffnung eines Konkursverfahrens liquidiert. In der Umsatzsteuererklärung für 1969 gab der Kläger die vereinnahmten Abschlagszahlungen nicht an.
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