I. Der Kläger ist selbständiger Metzger. Er bezieht das Schlachtvieh von Landwirten und Viehhändlern. Aufgrund von Feststellungen, die anläßlich einer sich auf die Jahre 1972 bis 1975 erstreckenden Betriebsprüfung getroffen wurden, hat das beklagte Finanzamt vom Kläger geltend gemachte Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit dem Ankauf von Schlachtvieh stehen, teilweise als nichtabziehbar beurteilt und dies im berichtigten Umsatzsteuerbescheid 1972 vom 29. November 1977 sowie in den erstmaligen Umsatzsteuerbescheiden 1973 bis 1975 vom 1. November 1977 durch Versagung des begehrten Vorsteuerabzuges berücksichtigt.
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