BFH vom 28.11.1974
V B 52/73
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ; UStG (1967) § 16, § 18 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 169
BStBl II 1975, 239

BFH - 28.11.1974 (V B 52/73) - DRsp Nr. 1997/12331

BFH, vom 28.11.1974 - Aktenzeichen V B 52/73

DRsp Nr. 1997/12331

»Hat das FA zunächst durch einen vorläufigen Umsatzsteuerbescheid eine negative Steuerzahlungsschuld festgesetzt und setzt es im endgültigen Umsatzsteuerbescheid die Umsatzsteuer auf 0 DM fest, so handelt es sich bei dem endgültigen Umsatzsteuerbescheid hinsichtlich der Differenz um einen vollziehbaren Verwaltungsakt, dessen Vollziehung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 FGO insoweit ausgesetzt werden kann.«

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ; UStG (1967) § 16, § 18 ;

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, befaßt sich mit der Errichtung und dem Betrieb von Hotelbauten im Ausland. Bei ihrer Gründung im August 1970 waren ein Komplementär (die geschäftsführende GmbH) und zwei Kommanditisten beteiligt. Im Streitjahr 1970 wurden keine steuerbaren Umsätze bewirkt. Die Klägerin befaßte sich neben der Errichtung der Hotelbauten im Ausland mit der Werbung von Kommanditisten, die zur Ausgabe von Kommanditanteilen an weitere ... Kommanditisten führte. Die Werbetätigkeit wurde von der geschäftsführenden GmbH durchgeführt. Diese stellte ihre Leistungen der Klägerin in Rechnung, wobei sie Umsatzsteuer von insgesamt ...DM gesondert auswies.