BFH vom 28.11.1979
II R 117/78
Normen:
GrEStG Hamburg § 1 Abs. 3 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 66
BStBl II 1980, 357

BFH - 28.11.1979 (II R 117/78) - DRsp Nr. 1997/14485

BFH, vom 28.11.1979 - Aktenzeichen II R 117/78

DRsp Nr. 1997/14485

»Werden bei Gründung einer GmbH durch zwei Kapitalgesellschaften, die zu einem Organkreis im Sinne des Umsatzsteuerrechts gehören, von einer dieser beiden Kapitalgesellschaften Grundstücke in die GmbH eingebracht, so entsteht hinsichtlich dieser Grundstücke Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG Hamburg, wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine der beiden Kapitalgesellschaften ihre Anteile auf die andere Kapitalgesellschaft überträgt. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft, die nach der Übertragung Inhaberin aller Anteile der GmbH ist, die Grundstücke in die GmbH eingebracht hat. Steuerpflicht entsteht dagegen nicht, wenn zwischen den Gründungsgesellschaftern ein Treuhandverhältnis bestand.«

Normenkette:

GrEStG Hamburg § 1 Abs. 3 Nr. 1, 2 ;

I. Streitig ist, ob durch die Vereinigung aller Anteile an der A-GmbH in der Hand der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Grunderwerbsteuerpflicht hinsichtlich zweier in Hamburg gelegener Grundstücke der A-GmbH eingetreten ist.