BFH vom 29.01.1981
V R 43/77
Normen:
NATO-ZAbK Art. 67 Abs. 3; NATO-ZAbK- UStDV § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 103
BStBl II 1981, 542

BFH - 29.01.1981 (V R 43/77) - DRsp Nr. 1997/14935

BFH, vom 29.01.1981 - Aktenzeichen V R 43/77

DRsp Nr. 1997/14935

»Der Abwicklungsschein, mit dem die Voraussetzungen gemäß Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbK nachzuweisen sind (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 NATO-ZAbK- UStDV i.d.F. vom 20.12.1967), kann als Bestandteil des buchmäßigen Nachweises noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG über eine Klage gegen die erstmalige endgültige Steuerfestsetzung oder den Berichtigungsbescheid vorgelegt werden.«

Normenkette:

NATO-ZAbK Art. 67 Abs. 3; NATO-ZAbK- UStDV § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt das Fliesenlegerhandwerk. Er verlegte aufgrund eines ihm von einer amtlichen Beschaffungsstelle jeweils erteilten Auftrages im Jahre 1969 für US-Dienststellen der NATO-Stationierungskräfte in F Fliesen zum Preis von 12.289,42 DM und von 29.796,70 DM. Entsprechend den Angaben des Klägers in seiner Umsatzsteuererklärung für 1969 und den entsprechenden Aufzeichnungen in seinen Geschäftsunterlagen ließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) diese vom Kläger erklärten Umsätze als solche i.S. des Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (NATO-ZAbK) umsatzsteuerfrei.