BFH vom 29.04.1975
VIII R 239/71
Normen:
BerlinFG § 14 Abs. 2 Nr. 2 lit. a, § 19; GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; KStG § 7a; UStG (1967) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 401
BStBl II 1975, 518

BFH - 29.04.1975 (VIII R 239/71) - DRsp Nr. 1997/12475

BFH, vom 29.04.1975 - Aktenzeichen VIII R 239/71

DRsp Nr. 1997/12475

»1. Stellt ein Organträger dem Organ neu errichtete Gebäude und angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter zur Nutzung im Westberliner Betrieb des Organs zu Verfügung, so steht dem Organträger beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Gebäude und beweglichen Wirtschaftsgüter die Investitionszulage bzw. erhöhte Investitionszulage zu. 2. Der für den Anschluß an das Hochspannungsnetz gezahlte verlorene Zuschuß zählt zu den Herstellungskosten eines Fabrikgebäudes.«

Normenkette:

BerlinFG § 14 Abs. 2 Nr. 2 lit. a, § 19; GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; KStG § 7a; UStG (1967) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Rechtsvorgängerin der Revisionsbeklagten für von ihr angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter und errichtete Gebäude, die sie der mit ihr durch Organschaft verbundenen Revisionsbeklagten, einer GmbH, zu Produktionszwecken zur Verfügung gestellt hat, Investitionszulage bzw. erhöhte Investitionszulage erhalten kann.