BFH vom 29.06.1982
VIII R 181/78
Normen:
EStG § 8, § 9, § 9b, § 11 ; UStG (1967/1973) § 9, § 30 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 235
BStBl II 1982, 753

BFH - 29.06.1982 (VIII R 181/78) - DRsp Nr. 1997/15393

BFH, vom 29.06.1982 - Aktenzeichen VIII R 181/78

DRsp Nr. 1997/15393

»Werden Vorsteuerbeträge vom FA mit Selbstverbrauchsteuer (§ 30 UStG 1967/1973) verrechnet, so sind im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die verrechneten Vorsteuerbeträge Einnahmen, die verrechnete Selbstverbrauchsteuer aber keine Werbungskosten.«

Normenkette:

EStG § 8, § 9, § 9b, § 11 ; UStG (1967/1973) § 9, § 30 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt wird, ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er in den Jahren 1969 und 1970 ein Fabrikgebäude errichtete. Das Gebäude vermietete er nach der Fertigstellung im September 1970. Mit der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 1970 am 25. Januar 1972 verzichtete der Kläger auf die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) - UStG 1967- und beantragte gleichzeitig, seine Umsätze der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG 1967 (Regelbesteuerung) zu unterwerfen (§ 19 Abs. 4 UStG 1967).