I. Mit der nach erfolglosem Einspruch gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Mai 1979 erhobenen Anfechtungsklage hatte der Kläger begehrt, ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Vorsteuern, welche ein teils Wohnzwecken, teils gewerblichen Zwecken dienendes Gebäude betrafen, nicht gemäß § 15 Abs. 5, Abs. 4 Nr. 2 UStG 1967, sondern gemäß § 15 Abs. 3 UStG 1967 nach dem Verhältnis der Umsätze aufzuteilen. Nachdem das beklagte Finanzamt den Umsatzsteuerjahresbescheid für 1979 (unter Vorbehalt der Nachprüfung) erlassen hatte, hat der Kläger gegen diesen Einspruch eingelegt und den zum Vorauszahlungsbescheid für Mai 1979 anhängigen Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Das beklagte Finanzamt hat der Erledigung der Hauptsache widersprochen und Abweisung der Klage beantragt.
Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Hauptsache nicht erledigt sei und der Kläger keinen Hilfsantrag zur Hauptsache gestellt hatte.
Mit der (vom Bundesfinanzhof zugelassenen) Revision rügt der Kläger Verletzung des §
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