I. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das die Vermietung bespielter Videokassetten zum Gegenstand hat (Videothek). Videothekare erwerben diese Kassetten käuflich und zwar unter der vertraglichen Auflage des Veräußerers, die Videokassetten nicht anderen Unternehmern zur Weitervermietung zu überlassen, sondern sie nur zur Benutzung im nichtöffentlichen Bereich, insbesondere an Privatpersonen, zu vermieten. Auch werden die Videokassetten an die Videothekare nur vermietet. Die Videokassetten tragen einen Aufkleber, der auf die Beschränkungen in der Verwendung (Abspielung allein im nichtöffentlichen Bereich) hinweisen.
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