I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) für genehmigungspflichtige, indes nichtgenehmigte Ausfuhren die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1951 (UStG 1951) zu Recht in Anspruch genommen hat.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) hatte die Umsatzsteuer für die Streitjahre (1964 und 1965) zunächst den Erklärungen der Klägerin entsprechend festgesetzt. Nachdem eine Außenwirtschaftsprüfung ergeben hatte, daß die Klägerin in den Streitjahren für 58.100 DM und 83.000 DM Waren in das Ausland geliefert hatte, ohne daß diese Ausfuhren genehmigt worden waren, berichtigte das FA die bereits unanfechtbar gewordenen Bescheide nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) und setzte es die Steuer jeweils um 4 v.H. aus den genannten Umsätzen (= 2.324 DM und 3.320 DM) höher fest, obwohl es die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4a UStG 1951 für gegeben hielt. Es vertrat den Standpunkt, daß unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung auch das Außenwirtschaftsrecht zu beachten sei.
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