I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in gemieteten Räumen den Einzelhandel mit Damenoberbekleidung. Im Jahre 1969 mietete sie zusätzlich Räume an und ließ in sie eine dafür besonders konstruierte Ladeneinrichtung einbauen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) unterwarf nach einer Steuerfahndungsprüfung im Umsatzsteuerbescheid für 1969 vom 30. November 1971 von den Gesamtaufwendungen hierfür einen Betrag von ...DM und auch die Anschaffungskosten eines Einbauschranks im Chefzimmer in Höhe von ...DM der Selbstverbrauchsteuer gemäß §
Der Einspruch und die Klage hiergegen blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen aus:
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