Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 10. Februar 1965 zwischen dem Kläger und seinem Vater verpflichtete sich dieser, dem Kläger einen Teil seines Geschäftsanteiles an einer GmbH gegen den Erbverzicht des Klägers zu übertragen. In der gleichen notariellen Urkunde erklärte der Kläger den Erbverzicht und trat der Vater einen Teil seines Geschäftsanteils an den Kläger ab.
Das beklagte Finanzamt (FA) sah den Vertrag über den Erwerb eines Teilgeschäftsanteiles durch den Kläger als entgeltliches Anschaffungsgeschäft i.S. des § 18 Abs. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG) 1959 an und setzte für diesen Vorgang Börsenumsatzsteuer fest. Die gegen diese Festsetzung erhobene Sprungklage hat keinen Erfolg gehabt.
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