BFH vom 31.03.1977
V R 64/74
Normen:
UStG (1967) § 8 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 367
BStBl II 1977, 687

BFH - 31.03.1977 (V R 64/74) - DRsp Nr. 1997/13435

BFH, vom 31.03.1977 - Aktenzeichen V R 64/74

DRsp Nr. 1997/13435

»Güterbesichtiger i.S. des UStG 1967 § 8 Abs. 1 Nr. 5 sind nur die amtlich bestellten Sachverständigen, die zu einer Güterbesichtigung im Falle von Transportschäden aus Anlaß einer Güterbeförderung berufen sind (HGB § 438 Abs. 2, HGB § 610, BinSchG § 61).«

Normenkette:

UStG (1967) § 8 Abs. 1 Nr. 5 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR), betreibt ein Laboratorium zum Zweck der Begutachtung, Bemusterung und Untersuchung von Bergbauerzeugnissen, insbesondere von Erzen. Ihre Tätigkeit besteht 1. im Probenehmen von Erzen aus Schiffsladungen zur Qualitätsermittlung als Grundlage für die Preisfestsetzung, 2. in der Durchführung von Gewichtsfeststellungen und 3. in der Durchführung von Analysen aufgrund von Probeentnahmen und von zugesandten Erzproben.