BFH vom 31.03.1980
V B 3/80
Normen:
BerlinFGBerlinFG (1970) § 1, § 2; UStG (1967) § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 344
BStBl II 1980, 429

BFH - 31.03.1980 (V B 3/80) - DRsp Nr. 1997/14520

BFH, vom 31.03.1980 - Aktenzeichen V B 3/80

DRsp Nr. 1997/14520

»Tritt ein Westberliner Unternehmer, der einen in Berlin (West) hergestellten Gegenstand an einen westdeutschen Unternehmer veräußert hat, in der nachfolgenden Lieferkette erneut als Käufer und Veräußerer dieses Gegenstandes auf und ist der Gegenstand bis zum Zeitpunkt dieser letzten Veräußerung noch nicht aus Berlin (West) in den übrigen Geltungsbereich des Berlinförderungsgesetzes verbracht worden, steht dem (ersten) westdeutschen Abnehmer ein Kürzungsanspruch nach § 2 BerlinFG nicht zu (Anschluß an Urteil vom 31.03.1977 V R 99/72 , BFHE 123, 84, BStBl II 1977, 810).«

Normenkette:

BerlinFGBerlinFG (1970) § 1, § 2; UStG (1967) § 3 Abs. 2 ;

Die Antragstellerin betreibt in der Bundesrepublik einen Großhandel mit Fleisch und Fleischbedarfsartikeln. In den Jahren 1973 bis 1975 kaufte sie Fleisch von der Westberliner Betriebstätte einer in H. ansässigen Import- und Export-Handelsgesellschaft (im folgenden IH genannt), deren Prokuristin sie ist. Für die Bezüge nahm sie gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967) den Vorsteuerabzug in Anspruch und kürzte gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 12 Buchst.b und Abs. 4 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG 1970) die von ihr geschuldete Umsatzsteuer in Höhe von 2,8 v.H. der für die Ware in Rechnung gestellten Entgelte. Dabei ergaben sich folgende Zahlen: