BFH - Beschluß vom 03.09.2001
V B 228/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 376

BFH - Beschluß vom 03.09.2001 (V B 228/00) - DRsp Nr. 2002/891

BFH, Beschluß vom 03.09.2001 - Aktenzeichen V B 228/00

DRsp Nr. 2002/891

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Konkursverwalter der X-KG (KG), über deren Vermögen im Dezember 1990 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die im Oktober 1987 gegründete KG produzierte Damenoberbekleidung. Sie war Eigentümerin des Betriebsgrundstücks in K, das sie nach Fertigstellung des von ihr errichteten Betriebsgebäudes seit August 1988 teilweise an die bereits 1983 gegründete A-GmbH vermietet hatte (ein Warenlager, Versand-, Sozial- und Büroräume sowie ein Produktionsraum für die von der A-GmbH betriebene Strickerei). Neben den in der Strickerei beschäftigten Arbeitnehmern waren im Jahr 1990 für die A-GmbH im Wesentlichen Verwaltungsangestellte und Modedesigner tätig.

Die KG veräußerte die von ihr produzierten Waren vollständig an die A-GmbH, die 1990 in geringem Umfang selbst Damenoberbekleidung herstellte (Strickerei) und im Übrigen ihre Ware von diversen Zwischenmeistern und sonstigen Konfektionären herstellen ließ. Im Jahr 1990 betrug der Anteil der Ware, die die A-GmbH von der KG produzieren ließ, im Verhältnis zu anderen von der A-GmbH beauftragten Zulieferern 45 %.