BFH - Beschluß vom 05.05.1994 (V R 23/93) - DRsp Nr. 1995/1125
BFH, Beschluß vom 05.05.1994 - Aktenzeichen V R 23/93
DRsp Nr. 1995/1125
»Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Vermietung von körperlichen Gegenständen zu beurteilena) als Tätigkeit eines Dienstleistenden i.S. von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Sechsten EG-Richtlinie (77/388/EWG) oderb) ausschließlich i.S. von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Sechsten EG-Richtlinie (77/388/EWG) als Leistung, die die Nutzung von körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfaßt?2. Ist jede entgeltliche Überlassung eines Gegenstands zur Nutzung eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Sechsten EG-Richtlinie (77/388/EWG) oder setzt die Annahme einer solchen wirtschaftlichen Tätigkeit voraus, daß diese von einer privaten Betätigung abgrenzbar ist? Hat die Abgrenzung von einer gegebenenfalls privaten Betätigung - nach bestimmten Merkmalen (wie z.B. nach dem wirtschaftlichen Gewicht, der Dauer der Nutzungsüberlassung, der Höhe des Entgelts) oder - durch Vergleich mit typischen Formen entsprechender wirtschaftlicher Tätigkeit (im Streitfall: gewerbliche Vermietung von Wohnmobilen) stattzufinden?
"Umsatzsteuer-Praxis online" bietet Ihnen
über 100 einheitlich strukturierte Stichwörter von „Anlagegold“ bis „Zuschuss“ mit zahlreichen Praxisfällen und Gestaltungshinweisen
mehr als 20 interaktive Checklisten als Falllöser für ausgewählte umsatzsteuerliche Sachverhalte
über 50 Arbeitshilfen und Checklisten stehen Ihnen zum Download bereit
umfassende Rechtsprechungsdatenbank zum Umsatzsteuerrecht
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von „Umsatzsteuer-Praxis online – Das Lexikon von A-Z“ abrufen.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.