BFH - Beschluß vom 05.12.1997
V B 17/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 888

BFH - Beschluß vom 05.12.1997 (V B 17/97) - DRsp Nr. 1998/9040

BFH, Beschluß vom 05.12.1997 - Aktenzeichen V B 17/97

DRsp Nr. 1998/9040

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Apotheker, übertrug auf Grund notariellen Übergabevertrages vom 14. Mai 1988 das Grundstück X-Straße in B nebst aufstehendem Gebäude und allen gesetzlichen Bestandteilen und Zubehör unentgeltlich auf seine Mutter. Zugleich wurde der Mutter die auf diesem Grundstück betriebene Apotheke, d.h. das Apothekenrecht, die gesamte Apothekeneinrichtung sowie sämtliche gewerbliche Schutzrechte und immaterielle Vermögenswerte, unentgeltlich übertragen.

Die Mutter des Klägers übertrug auf Grund notariellen Übergabevertrages vom 14. Mai 1988 den vorbezeichneten Hausgrundbesitz --ausschließlich des Apothekenrechts und der Apothekeneinrichtung-- auf ihre Enkelin I. Am 1. Juli 1988 veräußerte sie das Apothekenbetriebsrecht, die Apothekeneinrichtung sowie den Firmenwert zum Gesamtpreis von 70000 DM an ihre Enkelin H. Der Kläger übertrug H am selben Tag verschiedene Wirtschaftsgüter, darunter das Warenlager der Apotheke und den zum Betriebsvermögen gehörenden PKW.