BFH - Beschluß vom 08.02.1996
V R 17/93
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 lit. b, Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a; UStG (1980) § 3a Abs. 2 Nr. 2 S. 2, § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1260
BB 1996, 946
BFHE 179, 484
DB 1996, 1120
DStR 1996, 705
DStZ 1996, 507
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1993 469

BFH - Beschluß vom 08.02.1996 (V R 17/93) - DRsp Nr. 1996/19901

BFH, Beschluß vom 08.02.1996 - Aktenzeichen V R 17/93

DRsp Nr. 1996/19901

»Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, daß bei einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für den auf das Inland entfallenden Beförderungsteil die Gesamtgegenleistung a) stets nach dem Verhältnis der zurückgelegten Beförderungsstrecken aufgeteilt werden muß, so daß Stand- und Wartezeiten zwischen den Beförderungsteilen, z.B. bei Studienreisen, unberücksichtigt bleiben, oder b) enthält die Vorschrift nur eine Regelung über den Ort der Beförderungsleistung, wonach lediglich dieser nach Maßgabe der zurückgelegten Strecken zu bestimmen ist mit der Folge, daß die Mitgliedstaaten frei sind zu regeln, nach welchem Maßstab eine Gesamtgegenleistung auf den steuerbaren und den nichtsteuerbaren Teil der Beförderung aufzuteilen ist?«

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 lit. b, Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a; UStG (1980) § 3a Abs. 2 Nr. 2 S. 2, § 10 Abs. 1 ;

Gründe: