BFH - Beschluss vom 08.07.2004
VII R 24/03
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 ; UStG § 2 Abs. 3 S. 1 ; AO (1977) § 30 Abs. 2 Nr. 1 lit. a § 30 Abs. 4 Nr. 1 ; FGO § 40 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 10.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 30456/99

BFH - Beschluss vom 08.07.2004 (VII R 24/03) - DRsp Nr. 2004/16329

BFH, Beschluss vom 08.07.2004 - Aktenzeichen VII R 24/03

DRsp Nr. 2004/16329

»Kann sich ein privater Steuerpflichtiger, der mit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Wettbewerb steht und geltend macht, deren Nichtbesteuerung oder zu niedrige Besteuerung sei rechtswidrig, auf Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen? (Vorlage an den EuGH

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 ; UStG § 2 Abs. 3 S. 1 ; AO (1977) § 30 Abs. 2 Nr. 1 lit. a § 30 Abs. 4 Nr. 1 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein gemeinnütziger Feuerbestattungsverein, der in H Einäscherungen durchführt. Die Beigeladene, eine Gemeinde, betreibt ebenfalls ein Krematorium. Der Kläger beantragte beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--), ihm Auskunft darüber zu erteilen, wann und unter welcher Steuernummer gegenüber der Beigeladenen der letzte Umsatzsteuerbescheid ergangen sei und ob dieser Bescheid bestandskräftig geworden sei. Der Kläger befürchtet, die Beigeladene werde nicht zur Umsatzsteuer herangezogen, weshalb sie ihre Leistungen günstiger anbieten könne.