BFH - Beschluß vom 09.03.1989 (V B 48/88) - DRsp Nr. 1996/10457
BFH, Beschluß vom 09.03.1989 - Aktenzeichen V B 48/88
DRsp Nr. 1996/10457
»Die Rechtsfrage, ob der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, der einen von ihm erworbenen Gegenstand der Gesellschaft unentgeltlich zur Nutzung überläßt, die auf den Erwerb des Gegenstandes entfallende Vorsteuer abziehen kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung; sie ist durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt.«