BFH - Beschluß vom 09.07.1998
V B 143/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 221

BFH - Beschluß vom 09.07.1998 (V B 143/97) - DRsp Nr. 1999/445

BFH, Beschluß vom 09.07.1998 - Aktenzeichen V B 143/97

DRsp Nr. 1999/445

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist die Nachfolgegesellschaft der Hotel X-KG (KG). Am 18. März 1993 machte die Y-AG (AG) mit Sitz in Z (Schweiz) der KG ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluß eines Grundstückskaufvertrages. Das Angebot bezog sich auf den Erwerb von drei Grundstücksparzellen in E, die von der KG mit einem Hotel bebaut werden sollten. Die AG (vertreten durch den deutschen Kaufmann P) verpflichtete sich in diesem Zusammenhang zur Durchführung diverser Erschließungs- und Bauvorbereitungsmaßnahmen und optierte gemäß § 9 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (künftig: UStG) für die Umsatzsteuerpflicht des Grundstücksgeschäfts. Als Kaufpreis für die Grundstücke wurde ein Betrag von ... DM zuzüglich ... DM Umsatzsteuer vereinbart. Das Angebot wurde am 27. Mai 1993 von der inzwischen gegründeten KG angenommen.

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) akzeptierte zunächst die von der Antragstellerin vorangemeldeten Vorsteuerüberschüsse.