BFH - Beschluß vom 11.05.1995
V R 105/92
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, 2 lit. b;
Fundstellen:
BFHE 178, 241
DB 1995, 1695

BFH - Beschluß vom 11.05.1995 (V R 105/92) - DRsp Nr. 1995/6149

BFH, Beschluß vom 11.05.1995 - Aktenzeichen V R 105/92

DRsp Nr. 1995/6149

»Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: - 1. Erfüllt die Beförderungsleistung eines Arbeitgebers auch dann den Begriff einer Dienstleistung "gegen Entgelt" i.S. von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG --nämlich gegen einen zu schätzenden Anteil der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer--, wenn der Arbeitgeber aufgrund Tarifvertrags Arbeitnehmer (ohne besonders vereinbartes und berechnetes Entgelt) von der Wohnung zur Arbeitsstätte ab einer bestimmten Mindestentfernung befördert und die Arbeitsleistung --ohne konkrete Verknüpfung mit solchen Beförderungsleistungen-- wie bei den übrigen Arbeitnehmern bereits gegen den vereinbarten Barlohn auszuführen ist? 2. Erfaßt Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands bzw. eine unentgeltliche Dienstleistung auch dann, wenn sie --wie bei unentgeltlicher Beförderung von Arbeitnehmern von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück mit einem betrieblichen Kfz-- beim Arbeitgeber keinen unternehmensfremden Zwecken, beim Arbeitnehmer aber dessen privaten Zwecken dient, ohne daß der Arbeitnehmer (wegen unentgeltlicher Inanspruchnahme der Beförderungsleistung) insoweit mit Umsatzsteuer belastet wird? 3. Falls Frage 2 zu bejahen ist: