BFH - Beschluß vom 12.10.1994
XI R 63/93
Normen:
UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1, 4;
Fundstellen:
BB 1995, 1225
BB 1995, 764
BFHE 176, 466
DB 1995, 812
DStZ 1995, 509
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Beschluß vom 12.10.1994 (XI R 63/93) - DRsp Nr. 1995/4402

BFH, Beschluß vom 12.10.1994 - Aktenzeichen XI R 63/93

DRsp Nr. 1995/4402

»Zur Auslegung von Art. 18 Abs. 1 Buchst.a der 6.Richtlinie 77/388/EWG --Vorlage an den EuGH--«

Normenkette:

UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1, 4;

Gründe:

I. 1. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) baute in ein ihm gehörendes Gebäude im Streitjahr 1988 Gewerberäume ein, die er ab November 1988 an den Betreiber eines Großmarktes vermietete. Er verzichtete mit den Umsatzsteuervoranmeldungen für das Streitjahr auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) und beantragte den Abzug von Vorsteuerbeträgen aus den Herstellungskosten der Gewerberäume.

Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung legte dieser verschiedene Rechnungen, insbesondere Zwischenrechnungen des Generalunternehmers in Kopie vor.

Da der Kläger trotz Aufforderung die Originalrechnungen nicht vorlegte, kürzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Vorsteuerbeträge.