I. Der Antragsteller, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (Antragsteller) betrieb auf eigenen Grundstücken Parkhäuser. Er schloß mit Bauwilligen, die für die Erteilung einer Baugenehmigung Kfz-Stellplätze nachweisen sollten, Verträge über die Übernahme dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ab.
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