1.
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist hinsichtlich des Streitjahrs 2002 begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
a)
Das Urteil des FG verletzt § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO. Nach dieser Vorschrift hat das FG bei seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten (quantitativ) vollständig und (qualitativ) einwandfrei zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist ein Verfahrensfehler (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. April 2005
b)
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