BFH - Beschluß vom 14.03.1996
V R 13/92
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 lit. c, Art. 22 Abs. 3; UStG (1980) § 14 Abs. 1, 4, 5, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1996, 1152
BFHE 180, 194
DB 1996, 1219
DStR 1996, 821
DStZ 1996, 376
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Beschluß vom 14.03.1996 (V R 13/92) - DRsp Nr. 1996/20862

BFH, Beschluß vom 14.03.1996 - Aktenzeichen V R 13/92

DRsp Nr. 1996/20862

»Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Läßt es Art. 22 Abs. 3 Buchst. c Richtlinie 77/388/EWG zu, daß eine Gutschrift i.S. von § 14 Abs. 5 UStG 1980 als Rechnung oder als ein ähnliches Dokument (Art. 21 Nr. 1 Buchst. c Richtlinie 77/388/EWG) betrachtet wird? 2. Falls Frage 1 bejaht wird: Läßt es Art. 21 Nr. 1 Buchst. c Richtlinie 77/388/EWG zu, denjenigen, der eine Gutschrift mit einem höheren als dem aufgrund von steuerpflichtigen Umsätzen geschuldeten Steuerbetrag annimmt, ohne insoweit dem in der Gutschrift enthaltenen Steuerausweis zu widersprechen, als eine Person zu betrachten, die Mehrwertsteuer in einer Rechnung oder in einem ähnlichen Dokument ausweist und die diese Mehrwertsteuer deshalb schuldet? 3. Kann sich der Empfänger einer Gutschrift unter den in Frage 2 angeführten Umständen auf Art. 21 Nr. 1 Buchst. c Richtlinie 77/388/EWG berufen, wenn die in der Gutschrift ausgewiesene Mehrwertsteuer im Umfange der Differenz zwischen ausgewiesener und aufgrund von steuerpflichtigen Umsätzen geschuldeter Steuer gegen ihn als Steuerschuld geltend gemacht wird?«

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 lit. c, Art. 22 Abs. 3; UStG (1980) § 14 Abs. 1, 4, 5, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Gründe: