BFH - Beschluß vom 14.05.1998
V B 123/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1532

BFH - Beschluß vom 14.05.1998 (V B 123/97) - DRsp Nr. 1999/1648

BFH, Beschluß vom 14.05.1998 - Aktenzeichen V B 123/97

DRsp Nr. 1999/1648

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, vermittelt geschäftsmäßig den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Fondsvermögen und verwaltet das in den Fondsgesellschaften angesammelte vermögen. Für die vermögensverwaltende Tätigkeit sollte von den Anlegern in den Streitjahren nur dann ein gesondertes Honorar erhoben werden, wenn die Fonds einen bestimmten, im vorhinein festgelegten Wertzuwachs erreichen würden.

Für "Ingangsetzungsaufwendungen" (Projektierungs- und Werbekosten) in bezug auf dieses 1989 eingeführte Unternehmenskonzept machte die Klägerin folgende Vorsteuerbeträge geltend: 1989: DM 1990:... DM Aufgrund der Ergebnisse einer Außenprüfung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1989 und 1990, in denen er den Vorsteuerabzug für diese Kosten versagte. Das FA begründete dies damit, daß die mit den Ingangsetzungsaufwendungen zusammenhängenden Umsätze der Klägerin in den Abzugsjahren gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. f des Umsatzsteuergesetzes 1980 (künftig: UStG) steuerbefreit seien. Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos.