BFH - Beschluss vom 14.11.2008
V B 218/07
Normen:
UStG § 2; UStG § 4 Nr. 16 Buchst. e;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2588/05

BFH - Beschluss vom 14.11.2008 (V B 218/07) - DRsp Nr. 2009/1730

BFH, Beschluss vom 14.11.2008 - Aktenzeichen V B 218/07

DRsp Nr. 2009/1730

Normenkette:

UStG § 2; UStG § 4 Nr. 16 Buchst. e;

Gründe:

I.

Streitig ist die Umsatzsteuerfreiheit von Pflegeleistungen.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind die Eheleute D. Die Klägerin ist ausgebildete Arzthelferin.

Mit notariell beurkundetem "Pflegevertrag, Wohnungsrecht und Ankaufsrecht" vom 1. Juli 1989 verpflichteten sich die Kläger, in dem Vertrag als "Pflegeeinrichtung D." die pflegebedürftige Cousine des Klägers in derem eigenen Haushalt zu pflegen und zu versorgen. Nach den vertraglichen Bestimmungen waren die Kläger täglich einschließlich der Wochenenden und gesetzlichen Feiertage in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr für die Pflege verantwortlich. Sie waren befugt, auf ihre Kosten Arbeitnehmer zum Pflegen und Versorgen der Cousine zu beschäftigen oder auf ihre Kosten selbständig Tätige mit der Pflege zu betrauen. Als Gegenleistung erhielten die Kläger von der Cousine einen Betrag von 3 010 DM monatlich sowie einen Pauschbetrag für "Kost, Verpflegung, Wäsche und den sonstigen täglichen Bedarf" von 500 DM monatlich.