BFH - Beschluß vom 16.07.2001
V B 44/01

BFH - Beschluß vom 16.07.2001 (V B 44/01) - DRsp Nr. 2001/15429

BFH, Beschluß vom 16.07.2001 - Aktenzeichen V B 44/01

DRsp Nr. 2001/15429

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt ein Finanzierungs-, Immobilien- und Beratungsunternehmen. Geschäftsführer ist der Diplom-Ingenieur A. Dieser hatte im August 1995 ein ihm gehörendes Grundstück an die B-GmbH veräußert, deren Geschäftsführer er ebenfalls ist.

Das Grundstück ist mit einem Mehrfamilienwohnhaus, einem Flachgebäude und einer Scheune bebaut. Das Mehrfamilienhaus besteht aus sechs Wohneinheiten mit einer Wohnfläche von insgesamt 333,49 qm. Das Flachgebäude ist ursprünglich als Bürogebäude errichtet worden, später teilweise in Wohnraum umgewandelt worden. Nunmehr befinden sich dort eine Wohneinheit mit 90 qm und ein Büro mit 35,70 qm. Der Umbau wurde vor dem 11. November 1993 begonnen und Mitte 1994 fertiggestellt. Auch die Scheune wurde zum Teil in Wohnraum umgebaut bzw. durch entsprechende Anbauten erweitert. Die Umgestaltung der Scheune in Wohnraum hat vor dem 11. November 1993 begonnen. Es befinden sich dort nunmehr 11 Wohneinheiten mit einer Wohnfläche von insgesamt 697,85 qm. Der Rest der Scheune steht als Betriebsgebäude zur Verfügung. Die Wohnräume in den drei Gebäuden sind vermietet.