I. In dem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht (FG) ging es darum, ob der angefochtenen Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 1977 vom 25. März 1983 die für Zölle und Verbrauchsteuern geltende einjährige Verjährungsfrist des §
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -FA-) mit Bescheid vom 26. Juli 1979 bestandskräftig (ohne Vorbehalt oder Vorläufigkeitsvermerk) zur Umsatzsteuer 1977 herangezogen worden.
Im Rahmen einer im Jahre 1982 durchgeführten Außenprüfung wurde u.a. festgestellt, daß bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen sowie Eigenverbrauch versehentlich nicht berücksichtigt worden waren. Dies veranlaßte das FA dazu, unter Berufung auf §
Einspruch und Klage blieben erfolglos.
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