BFH - Beschluß vom 17.06.1998
V B 2/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 81
GmbHR 1999, 311

BFH - Beschluß vom 17.06.1998 (V B 2/98) - DRsp Nr. 1998/19049

BFH, Beschluß vom 17.06.1998 - Aktenzeichen V B 2/98

DRsp Nr. 1998/19049

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH; sie betreibt mehrere Gaststätten. Alleingesellschafterin der Klägerin war in den Streitjahren A; Geschäftsführer war ihr Ehemann B. Dieser stellte der Klägerin seine an sie erbrachten Leistungen unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung; die Klägerin zog die Umsatzsteuer als Vorsteuer ab.

Nach einer Außenprüfung versagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) der Klägerin den Vorsteuerabzug mit der Begründung, ihr Geschäftsführer sei nichtselbständig und damit kein Unternehmer gewesen.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Wegen der Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, die sie auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).