BFH - Beschluß vom 17.08.2001
V R 75/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 227

BFH - Beschluß vom 17.08.2001 (V R 75/00) - DRsp Nr. 2002/841

BFH, Beschluß vom 17.08.2001 - Aktenzeichen V R 75/00

DRsp Nr. 2002/841

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb in P mehrere Grundstücke, die er in den Streitjahren 1995 und 1998 restaurierte und modernisierte; zusätzlich baute er bisher ungenutzte Dachräume aus. Die Gebäude sind seit der Fertigstellung teilweise gewerblich und teilweise zu Wohnzwecken vermietet. Soweit die Gebäude an andere Unternehmer für deren gewerbliche Zwecke vermietet worden sind, verzichtete der Kläger auf die Steuerbefreiung für die Vermietungsumsätze.

In seiner Umsatzsteuererklärung für 1995 und in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das 1. und 2. Kalendervierteljahr 1998 teilte der Kläger die im Zusammenhang mit dem Um- und Ausbau angefallenen Vorsteuern zunächst nach dem Verhältnis der Raumflächen auf. Mit seinem Einspruch gegen den im Anschluss an eine Außenprüfung ergangenen aus anderen Gründen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1995 und die ebenfalls aus anderen Gründen geänderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für das 1. und 2. Kalendervierteljahr 1998 begehrte der Kläger nunmehr unter Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Februar 1998 V R 101/96 (BFHE 185, 524, BStBl II 1998, 492) und vom 12. März 1998 V R 50/97 (BFHE 185, 530, BStBl II 1998, 525) die Aufteilung der Vorsteuern nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze.