BFH - Beschluß vom 19.03.1998
V B 153/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1380

BFH - Beschluß vom 19.03.1998 (V B 153/97) - DRsp Nr. 1999/946

BFH, Beschluß vom 19.03.1998 - Aktenzeichen V B 153/97

DRsp Nr. 1999/946

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) meldete am 7. April 1992 bei der Gemeinde L. eine Ausbeinertätigkeit als Gewerbebetrieb an. Dem Beklagten (Finanzamt --FA--) teilte er die Eröffnung seines Unternehmens auf einem von ihm unterschriebenen Betriebseröffnung s Fragebogen mit und gab für das zweite und dritte Quartal 1992 Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Zum 30. April 1993 stellte er den Gewerbebetrieb wieder ein.

Da der Kläger trotz Aufforderung keine Umsatzsteuerjahreserklärungen 1992 und 1993 abgab, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen nach den in den Umsatzsteuervoranmeldungen erklärten Umsätzen und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Darauf hat der Kläger Klage erhoben, die noch beim Finanzgericht (FG) anhängig ist. Die Klage hat er damit begründet, er sei kein Unternehmer. Aufgrund seines jugendlichen Alters" seiner weit unterdurchschnittlichen Auffassungsgabe und seiner schwachen körperlichen Konstitution sei er zur Ausübung der Tätigkeit eines Ausbeiners gar nicht in der Lage gewesen. Er habe infolge äußerster Unbedarftheit und jugendlichen Leichtsinns dem ehemaligen Kostgänger seines Elternhauses, Herrn V., gestattet, seinen (des Klägers) Namen für geschäftliche Vorgänge zu verwenden. Hiervon habe dieser offensichtlich Gebrauch gemacht.