BFH - Beschluß vom 19.09.2001
V B 15/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 377

BFH - Beschluß vom 19.09.2001 (V B 15/01) - DRsp Nr. 2002/886

BFH, Beschluß vom 19.09.2001 - Aktenzeichen V B 15/01

DRsp Nr. 2002/886

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) erwarb 1992 das Erbbaurecht an drei Grundstücken in X. Laut Vertrag erfolgte die Bestellung des Erbbaurechts zu dem Zweck, auf dem Erbbaugrundstück ein Autohaus zu errichten. Nachdem im April 1993 die Baugenehmigung für das geplante Objekt (bestandskräftig) versagt worden war, machten die Grundstückseigentümer von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch.

Die Klägerin optierte mit Schreiben vom 13. April 1993 gemäß § 9 des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG) zur Steuerpflicht ihrer geplanten Umsätze und machte in der Umsatzsteuererklärung 1993 Vorsteuerbeträge aus den mit der Herstellung des Gebäudes in X zusammenhängenden Vorkosten in Höhe von 29 735,91 DM geltend.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) versagte im Umsatzsteuerbescheid 1993 vom 24. Juli 1996 den Vorsteuerabzug und setzte die Umsatzsteuer auf 0 DM fest.