BFH - Beschluß vom 19.10.2001
V B 54/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 370

BFH - Beschluß vom 19.10.2001 (V B 54/01) - DRsp Nr. 2002/893

BFH, Beschluß vom 19.10.2001 - Aktenzeichen V B 54/01

DRsp Nr. 2002/893

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war ebenso wie der Beigeladene im Streitjahr 1995 Gesellschafter einer GbR. Für diese Gesellschaft wurde für das Streitjahr keine Umsatzsteuererklärung abgegeben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schätzte deshalb die Besteuerungsgrundlagen durch Umsatzsteuerbescheid für 1995 vom 5. Februar 1998. Der Bescheid erging "für Ges. Bürgerlichen Rechts ..." und wurde sowohl dem Kläger als auch dem Beigeladenen bekannt gegeben. Gegen diesen Bescheid hat (nur) der Kläger Einspruch eingelegt und nach dessen Zurückweisung durch die Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 1999 Klage erhoben. Mit der Klage, über die das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden hat, macht der Kläger geltend, der Bescheid vom 5. Februar 1998 sei aufzuheben, weil er nicht wirksam bekannt gegeben worden sei. Er --der Kläger-- habe bereits 1997 das Gesellschaftsverhältnis gekündigt und sei daher nicht legitimiert, für die Gesellschaft den Bescheid entgegenzunehmen.