BFH - Beschluß vom 21.06.1990
V B 27/90
Normen:
UStG (1980) § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1763
BB 1990, 1825
BFHE 161, 201
BStBl II 1990, 801

BFH - Beschluß vom 21.06.1990 (V B 27/90) - DRsp Nr. 1996/10759

BFH, Beschluß vom 21.06.1990 - Aktenzeichen V B 27/90

DRsp Nr. 1996/10759

»Ein sog. Freizeitgegenstand (hier: Reisemobil) kann i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 für ein Unternehmen angeschafft werden. Auch in solchen Fällen gelten für die Beurteilung dieser Vorsteuerabzugsvoraussetzung die allgemeinen Zuordnungsgrundsätze der BFH-Rechtsprechung.«

Normenkette:

UStG (1980) § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) meldete am 21. März 1988 bei der Gemeinde einen Gewerbebetrieb mit dem Gegenstand "Vermietung von Reisemobilen" an.

Am 24. März 1988 erwarb sie ein Reisemobil. Aufgrund eines am 22. April 1988/2. Mai 1988 unterzeichneten "Vermittlungsvertrag für die Vermietung von Reisemobilen ..." bot sie das Reisemobil über die Vermittlungsfirma fremden Dritten zur entgeltlichen Nutzung an. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wurde das Reisemobil 1988 an 36 Tagen vermietet. An 27 Tagen wurde es für private Urlaubsreisen genutzt. Im April 1988 (vor dem Vertragsschluß) nutzte die Klägerin das Reisemobil auf einer 15-tägigen Fahrt, die sie als Testfahrt zur Tauglichkeitsprüfung ansah.

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das erste Kalendervierteljahr 1988 machte die Klägerin die in der Rechnung über den Reisemobil-Kauf gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 5.280,70 DM als abziehbare Vorsteuer geltend.