BFH - Beschluß vom 22.08.1995 (VII B 107/95) - DRsp Nr. 1995/6320
BFH, Beschluß vom 22.08.1995 - Aktenzeichen VII B 107/95
DRsp Nr. 1995/6320
»1. Auch nach Erlaß des Umsatzsteuerjahresbescheids kann das FA noch mit rückständigen Ansprüchen aus Vorauszahlungsbescheiden für die Voranmeldungszeiträume des betreffenden Kalenderjahres aufrechnen. Die Aufrechnung ist jedoch der Höhe nach nur nach Maßgabe des im Jahressteuerbescheid noch festgestellten Rückstands wirksam.2. Im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 149 Abs. 1FGO) festgesetzte Kostenerstattungsansprüche sind im FG-Prozeß grundsätzlich nicht in den Schutzbereich des Aufrechnungsverbots nach § 393BGB einzubeziehen.3. Ein mit dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch ggf. konkurrierender materiell-rechtlicher Anspruch aus unerlaubter Handlung auf Erstattung der entstandenen Kosten wird durch diesen für den Bereich des Streitgegenstandes im Umfang der nach § 139FGO erstattungsfähigen Kosten ausgeschlossen.«