Die Frage, ob die Veranstaltung von mittelalterlichen Märkten und Ritterturnieren dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 1993) unterliegt, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß §
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis-Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|