Die Frage, ob die Veranstaltung von mittelalterlichen Märkten und Ritterturnieren dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 1993) unterliegt, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung abgesehen.
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