AO (1977) § 42 ; UStG (1980) § 4 Nr. 12, § 9 S. 1, § 15 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 503
BStBl II 1989, 396
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,
BFH - Beschluß vom 23.02.1989 (V B 60/88) - DRsp Nr. 1996/13332
BFH, Beschluß vom 23.02.1989 - Aktenzeichen V B 60/88
DRsp Nr. 1996/13332
»1. Im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluß des FG wegen Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids kann der Antragsteller nach Ablauf der Beschwerdefrist anstelle der zunächst begehrten Aussetzung der Vollziehung Aufhebung der Vollziehung beantragen.2. Die Folgen eines Mißbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42AO (1977)) treffen denjenigen, der sich einer Gestaltungslage bedient, durch die das Steuergesetz umgangen wird. Ein Steuerpflichtiger bedient sich einer den wirtschaftlichen Vorgängen unangemessenen Gestaltung nicht nur, wenn er sie selbst geschaffen hat, sondern auch wenn er sie fortführt.«
Normenkette:
AO (1977) § 42 ; UStG (1980) § 4 Nr. 12, § 9 S. 1, § 15 Abs. 2 Nr. 1 ;
Gründe:
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