BFH - Beschluß vom 23.08.1990
V B 22/89
Normen:
UStG (1973) § 3 Abs. 8 ; UStG (1980) § 3 Abs. 9 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2180
BB 1991, 121
BFHE 161, 256
BStBl II 1991, 256
BStBl II 1991, 33
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Beschluß vom 23.08.1990 (V B 22/89) - DRsp Nr. 1996/10774

BFH, Beschluß vom 23.08.1990 - Aktenzeichen V B 22/89

DRsp Nr. 1996/10774

»Der sog. Zwischenmieter von mit öffentlichen Mitteln errichteten Wohnungen führt an den Wohnungseigentümer eine steuerpflichtige Geschäftsbesorgung aus.«

Normenkette:

UStG (1973) § 3 Abs. 8 ; UStG (1980) § 3 Abs. 9 ;

Gründe:

I. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt -FA-) besteuerte die Tätigkeit der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) als gewerbliche Zwischenvermieterin von im sozialen Wohnungsbau errichteten Wohnungen in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden vom 25. Mai 1984 (für 1976 bis 1978 und 1980) bzw. 7. Juni 1984 (für 1979). Das FA meinte, die Antragstellerin habe, soweit die Zwischenmietverhältnisse umsatzsteuerrechtlich anerkannt worden seien, sonstige Leistungen an die Wohnungseigentümer durch Hausverwaltung ausgeführt. Die Bemessungsgrundlage ermittelte das FA, indem es von einem Rohüberschuß (Differenz zwischen vereinnahmten und verausgabten Mieten nach Abzug von Forderungs- und Mietausfällen) die Mieten für anerkannte Zwischenmietverhältnisse absetzte und aus dem sich so ergebenden Betrag Umsatzsteuer herausrechnete. Der Einspruch der Antragstellerin, mit dem sie sich gegen die Nichtanerkennung der Zwischenmietverhältnisse wandte, blieb erfolglos. Über die Klage gegen die bezeichneten Umsatzsteuerbescheide ist noch nicht entschieden worden.