BFH - Beschluß vom 25.07.2001
V B 49/01

BFH - Beschluß vom 25.07.2001 (V B 49/01) - DRsp Nr. 2001/15430

BFH, Beschluß vom 25.07.2001 - Aktenzeichen V B 49/01

DRsp Nr. 2001/15430

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) verkaufte mit Kaufvertrag vom 27. April 1988 ihr Anlagevermögen an eine zweite GmbH zum Preis von ... DM zuzüglich ... DM Umsatzsteuer. Den entsprechenden Umsatz erklärte sie erst in der im November 1990 eingereichten Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 1988.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging davon aus, dass der Umsatz bereits im Oktober 1988 erfolgt sei und bereits in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober hätte erklärt werden müssen; das FA setzte deshalb gegen die Klägerin Hinterziehungszinsen fest (Bescheid vom 27. März 1992 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 7. Oktober 1997).

Die Klage gegen den Bescheid hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.