BFH - Beschluß vom 26.06.1990
VII B 51/90
Normen:
UStG (1980) § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 Nr. 8 lit. b;
Fundstellen:
BB 1990, 1897
BFHE 161, 232
BStBl II 1991, 232
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Beschluß vom 26.06.1990 (VII B 51/90) - DRsp Nr. 1996/10767

BFH, Beschluß vom 26.06.1990 - Aktenzeichen VII B 51/90

DRsp Nr. 1996/10767

»Die Einfuhr von Goldmünzen von der Art der britischen Sovereigns unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer.«

Normenkette:

UStG (1980) § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 Nr. 8 lit. b;

Gründe:

Streitig ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt -HZA-) vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu Recht Einfuhrumsatzsteuer für die von ihm eingeschmuggelten 750 Goldmünzen zu je 1 englischen Pfund (sogenannte Sovereigns) gefordert hat. Das Finanzgericht (FG) bejahte diese Frage mit folgender Begründung: Die Einfuhr von Goldmünzen sei nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 Nr. 8 Buchst.b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 steuerfrei. Diese Steuerfreiheit gelte nicht, wenn wie im Streitfall die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwertes umgesetzt würden. Vorliegend stehe der Kaufpreis der Münzen (83,5 US-Dollar pro Münze) und damit auch der Sammlerwert in keinem Verhältnis zu dem Wert bei der Verwendung als Zahlungsmittel. Diese Auslegung werde durch Art. 13 B d Nr. 4 der Richtlinie 77/388/EWG (Sechste USt-Richtlinie) bestätigt; auch danach seien eingeführte Goldmünzen nicht steuerfrei.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.