BFH - Beschluß vom 27.07.2001
V B 35/01

BFH - Beschluß vom 27.07.2001 (V B 35/01) - DRsp Nr. 2001/15426

BFH, Beschluß vom 27.07.2001 - Aktenzeichen V B 35/01

DRsp Nr. 2001/15426

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) errichtete 1982 im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft eine Eigentumswohnung. Er vermietete die am 1. Dezember 1983 bezugsfertige Wohnung durch Mietvertrag vom 16. März 1983 zum 1. Februar 1984 an die B-KG. B-KG vermietet die Wohnung im eigenen Namen auf eigene Rechnung an Endmieter zur privaten Nutzung.

Der Kläger verzichtete auf die Steuerbefreiung für den Vermietungsumsatz und machte aus Rechnungen über Leistungen zur Herstellung der Wohnung den Vorsteuerabzug in den Jahren 1982 bis 1984 geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Umsatzsteuer zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.