Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Verhältnis der Geräte/Maschinen, mit denen steuerfreie Umsätze erzielt werden, zu den aufgestellten Geräten/Maschinen, mit denen steuerpflichtige Umsätze erzielt werden, einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) darstellt, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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