BFH - Beschluß vom 30.10.1986
V B 44/86
Normen:
UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 9a ;
Fundstellen:
BFHE 148, 80
BStBl II 1987, 145
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Beschluß vom 30.10.1986 (V B 44/86) - DRsp Nr. 1996/12338

BFH, Beschluß vom 30.10.1986 - Aktenzeichen V B 44/86

DRsp Nr. 1996/12338

»Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß im Rahmen eines Bauherrenmodells von einem Bauunternehmer an die Bauherrengemeinschaft erbrachte Bauleistungen nicht nach § 4 Nr. 9a UStG (1980) steuerfrei sind.«

Normenkette:

UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 9a ;

Gründe:

In einer als Werkvertrag (Pauschalvertrag) bezeichneten Vereinbarung übertrug die Bauherrengemeinschaft D, vertreten durch den Baubetreuer und mit Zustimmung des Treuhänders, der Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) die Ausführung von Rohbauarbeiten für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses. Der Pauschalpreis enthielt keine Umsatzsteuer. Die Vertragsparteien hielten die Leistungen der Antragstellerin für steuerfrei nach § 4 Nr. 9 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980. Das Grundstück hatte die Bauherrengemeinschaft von dem Initiator des Vorhabens erworben.

Der Antragsgegner, Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -FA--) besteuerte dagegen die in den eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 1985 als steuerfrei bezeichneten Umsätze aufgrund der erwähnten Vereinbarung in entsprechenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden und forderte Nachzahlungen.