BFH - Beschluß vom 30.10.2001
V B 142/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 309

BFH - Beschluß vom 30.10.2001 (V B 142/01) - DRsp Nr. 2002/885

BFH, Beschluß vom 30.10.2001 - Aktenzeichen V B 142/01

DRsp Nr. 2002/885

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) ist ein (Sport-)Verein, dessen Satzung auf gemeinnützige Zwecke gerichtet ist. Er wurde vom Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) bis zur Durchführung der Besteuerung für das Jahr 1998 auch als gemeinnützig anerkannt.

Unter seinem Namen wurde bereits 19.. ein Sportverein gegründet, der 1933 das Eigentum an einem im späteren Ostteil Berlins belegenen Sportplatz erlangte. Das betreffende Grundstück ging nach einer Enteignung im Jahre 1951 auf Groß-Berlin über. Der Magistrat von Groß-Berlin ließ die (Wieder-)Gründung des Antragstellers 1949 zu. Nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands erhielt der Antragsteller das Grundstück nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen auf Grund eines Bescheides vom 23. Dezember 1998 zurück.

Die Einkünfte aus seiner Profi-Abteilung und die Pachterträge aus dem erwähnten Sportplatz-Grundstück beurteilte der Antragsteller als solche aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb bzw. aus Vermögensverwaltung. Das Grundstück brachte er mit Vertrag vom 25. Februar 1999 in die als GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ausgegliederte Profi-Abteilung ein.