BFH - Beschluß vom 30.10.2001
V B 217/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 380

BFH - Beschluß vom 30.10.2001 (V B 217/00) - DRsp Nr. 2002/889

BFH, Beschluß vom 30.10.2001 - Aktenzeichen V B 217/00

DRsp Nr. 2002/889

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte im Streitjahr (1996) neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit steuerpflichtige Einnahmen in Höhe von 3 000 DM netto für die Erstellung eines Gutachtens. In seiner Gewinnermittlung für das Streitjahr machte er Kosten für zwei Räume im Dachgeschoss seiner ihm und seiner Ehefrau gehörenden Eigentumswohnung geltend, die er nach seinen Angaben ausschließlich für Zwecke seiner selbständig ausgeübten Gutachtertätigkeit genutzt hat.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die geltend gemachten Kosten im Einkommensteuerbescheid 1996 nur mit dem Höchstbetrag gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 2 400 DM, weil die beiden Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Klägers darstellten. Umsatzsteuerrechtlich setzte das FA dementsprechend Aufwendungseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG fest.