BFH - Beschluß vom 30.10.2001
V B 92/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 381

BFH - Beschluß vom 30.10.2001 (V B 92/01) - DRsp Nr. 2002/897

BFH, Beschluß vom 30.10.2001 - Aktenzeichen V B 92/01

DRsp Nr. 2002/897

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr (1993) im Rahmen seines Bodenlegebetriebs unternehmerisch tätig.

Mit Rechnungen vom 3. und 28. Mai 1993 waren ihm unter der Firma A & B GmbH (GmbH) Bodenlegearbeiten mit gesondertem Ausweis von insgesamt 3 556,20 DM Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden.

Die GmbH war im April 1992 von den Gesellschaftern A und B vereinbart worden; das Amtsgericht hatte jedoch die Anmeldung zum Handelsregister im September 1993 zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllt waren. Nach den Angaben des B war er bereits seit September 1992 nicht mehr Gesellschafter.

Der Kläger machte in seiner Umsatzsteuererklärung für 1993 den Vorsteuerabzug aus den beiden Rechnungen geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte ihn nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 1993 vom 9. Dezember 1996).

Einspruch und Klage gegen den Steuerbescheid hatten keinen Erfolg.