BFH - Beschluß vom 31.01.2002
V B 108/01
Normen:
AO (1977) § 41 Abs. 2 ; FGO § 69 ; UStG (1991) § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 979
BFH/NV 2002, 835
BFHE 198, 208
DB 2002, 1028
DStR 2002, 762
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Beschluß vom 31.01.2002 (V B 108/01) - DRsp Nr. 2002/4916

BFH, Beschluß vom 31.01.2002 - Aktenzeichen V B 108/01

DRsp Nr. 2002/4916

»1. Auch ein "Strohmann" kommt als leistender Unternehmer in Betracht. Dementsprechend können auch dem Strohmann die Leistungen zuzurechnen sein, die der sog. Hintermann als Subunternehmer im Namen des Strohmann tatsächlich ausgeführt hat (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 XI R 97/92, BFH/NV 1995, 168). 2. Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft dann, wenn es zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen worden ist und der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene --ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende-- Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen will und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will.«

Normenkette:

AO (1977) § 41 Abs. 2 ; FGO § 69 ; UStG (1991) § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) betrieb ein Putz- und Stuckunternehmen. Ihre Aufträge erfüllt sie zum Teil auch mit Hilfe von Subunternehmern.

Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung ließ der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Vorsteuerbeträge aus Rechnungen verschiedener Subunternehmer in den Jahren 1996 und 1997 nicht mehr zum Abzug zu, und zwar:

1996

A-GmbH 12 218,71 DM

B. u. P. GmbH 1 214,34 DM

B. J. 1 785,90 DM

15 218,95 DM

1997

N-GmbH 9 934,03 DM

V-GmbH 52 320,45 DM

62 254,48 DM